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Art. 1 § 65 FrG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6501.01.199331.12.1997 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 838/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

7. Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 65, (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

  1. Absatz 2,Im Ausland obliegt die Vornahme von Amtshandlungen nach dem
    1. Ziffer 2
      Teil, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen und die Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 6. Teiles, ausgenommen die Erstausstellung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen,
      1. Ziffer eins
        den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder
      2. Ziffer 2
        den von Honorarkonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden, sofern sie vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Inneres damit betraut sind.
  2. Absatz 3,Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von
    1. Ziffer eins
      gewöhnlichen Sichtvermerken auch den hiezu ermächtigten Grenzkontrollstellen (Absatz 4,);
    2. Ziffer 2
      Dienstsichtvermerken dem Bundesminister für Inneres;
    3. Ziffer 3
      Diplomatensichtvermerken dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
    Eine Wiedereinreisebewilligung und eine Transiterlaubnis können im Inland nicht erteilt werden. Touristensichtvermerke können im Inland nur durch die hiezu ermächtigten Grenzkontrollstellen (Absatz 4,) erteilt werden.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung Grenzkontrollstellen zur Erteilung von Touristensichtvermerken oder von befristeten gewöhnlichen Sichtvermerken zum Zwecke der sofortigen Einreise sowie zur Ungültigerklärung von Touristensichtvermerken oder von gewöhnlichen Sichtvermerken ermächtigen.
  4. Absatz 5,Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 3, Absatz 2,), können auch andere als die Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
  5. Absatz 6,Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch durch Verordnung auch Grenzkontrollstellen ermächtigen, diese Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Schlagworte

Verfahrensbestimmung, Bezirksverwaltungsbehörde

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12064134

Alte Dokumentnummer

N4199225071J