Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 65Artikel eins, Paragraph 65
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
7. Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 65. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.Paragraph 65, (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
(2)Absatz 2,Im Ausland obliegt die Vornahme von Amtshandlungen nach dem
Teil, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen und die Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 6. Teiles, ausgenommen die Erstausstellung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen,
den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder
den von Honorarkonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden, sofern sie vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Inneres damit betraut sind.
(3)Absatz 3,Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von
gewöhnlichen Sichtvermerken auch den hiezu ermächtigten Grenzkontrollstellen (Abs. 4);gewöhnlichen Sichtvermerken auch den hiezu ermächtigten Grenzkontrollstellen (Absatz 4,);
Dienstsichtvermerken dem Bundesminister für Inneres;
Diplomatensichtvermerken dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
Eine Wiedereinreisebewilligung und eine Transiterlaubnis können im Inland nicht erteilt werden. Touristensichtvermerke können im Inland nur durch die hiezu ermächtigten Grenzkontrollstellen (Abs. 4) erteilt werden.Eine Wiedereinreisebewilligung und eine Transiterlaubnis können im Inland nicht erteilt werden. Touristensichtvermerke können im Inland nur durch die hiezu ermächtigten Grenzkontrollstellen (Absatz 4,) erteilt werden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung Grenzkontrollstellen zur Erteilung von Touristensichtvermerken oder von befristeten gewöhnlichen Sichtvermerken zum Zwecke der sofortigen Einreise sowie zur Ungültigerklärung von Touristensichtvermerken oder von gewöhnlichen Sichtvermerken ermächtigen.
(5)Absatz 5,Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (§ 3 Abs. 2), können auch andere als die Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 3, Absatz 2,), können auch andere als die Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
(6)Absatz 6,Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch durch Verordnung auch Grenzkontrollstellen ermächtigen, diese Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch durch Verordnung auch Grenzkontrollstellen ermächtigen, diese Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
Schlagworte
Verfahrensbestimmung, Bezirksverwaltungsbehörde
Dokumentnummer
NOR12064134
Alte Dokumentnummer
N4199225071J